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Können meine Mitarbeitenden auch ein Zugriffsrecht erhalten?

Sie können Ihre Mitarbeitenden, die sogenannten Hilfspersonen, damit beauftragen, das EPD an Ihrer Stelle zu verwalten. So kann zum Beispiel eine Praxisassistentin in Ihrem Auftrag Dokumente abrufen, kopieren oder im EPD ablegen.

Verantwortung bei der Gesundheitsfachperson

Diese «Hilfspersonen» handeln immer im Namen und Auftrag der verantwortlichen Gesundheitsfachperson und besitzen die gleichen Zugriffsrechte wie diese.

Definition Hilfspersonen

Der Hilfspersonenbegriff nach Art. 101 des Obligationenrechts umfasst sämtliche natürliche oder juristische Personen, die für eine andere Person und mit deren Einverständnis eine Schuldpflicht erfüllen oder ein Recht ausüben.

Gesundheitsfachpersonen können «Hilfspersonen» einsetzen, die an ihrer Stelle Daten und Dokumente im EPD bearbeiten. Über die Hilfspersonentätigkeit können also auch Personen Zugriff auf das EPD haben, die nicht unter die Definition der «Gesundheitsfachperson» nach EPDG fallen (vgl. Faktenblatt «Wer kann auf das EPD zugreifen? Gesundheitsfachpersonen nach EPDG»), aber unter der Verantwortung einer solchen handeln. Beispielsweise können das Praxisassistentinnen sein, die im Auftrag einer Ärztin Dokumente im EPD ablegen oder aus dem EPD aufrufen.

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